hsrw:controlling:zweithoererschaft

Studierende können an zwei oder mehr Hochschulen innerhalb, aber auch außerhalb Deutschlands zeitgleich eingeschrieben sein, sofern die gewählten Studiengänge sich voneinander unterscheiden. Bei einer Mehrfachimmatrikulation muss es einen ordentlicher Erststudiengang als Referenz für Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder für das Semesterticket geben. Die studentischen Mitgliedschaftsrechte werden nur an einer Hochschule ausgeübt.

Manche Hochschulen unterteilen die Zweithörerschaft in die kleine und große. Dabei sind Studierende bei der kleinen Zweithörerschaft nicht voll prüfungsberechtigt und können im gleichen Studiengang zugelassen sein. Bei der großen kann im Rahmen der Zweithörerschaft ein Studienabschluss erworben werden, da die Studierenden voll prüfungsberechtigt sind.

Hochschulgesetz § 52

(1) Eingeschriebene und nicht beurlaubte Studierende anderer Hochschulen können als Zweithörerinnen oder Zweithörer mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung Studien begleitender Prüfungen zugelassen werden. Die Hochschule kann nach Maßgabe der Einschreibungsordnung die Zulassung von Zweithörerinnen oder Zweithörern unter den in § 59 genannten Voraussetzungen beschränken.

(2) Zweithörerinnen oder Zweithörer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Absatz 1 und 2 für das Studium eines weiteren Studienganges zugelassen werden. Die Zulassung zu mehreren Studiengängen ist im Rahmen des § 77 Absatz 1 Satz 3 möglich. In den Fällen des § 77 Absatz 1 Satz 3 ist die Zulassung zum Studium des gemeinsamen Studienganges nach Maßgabe der Hochschulvereinbarung auch bei der Hochschule von Amts wegen zulässig, bei der die Studierenden nicht eingeschrieben sind.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die an einer Hochschule einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, können als Gasthörerinnen oder Gasthörer oder zur Weiterbildung auch auf privatrechtlicher Grundlage im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Nachweis des Vorliegens der Zugangsvoraussetzungen nach § 49 ist nicht erforderlich. § 50 Absatz 2 gilt entsprechend. Gasthörerinnen und Gasthörer sind nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen; § 62 Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt.

Externe Verweise

https://recht.nrw.de abgerufen am: 11.09.2018

https://www.hochschule-rhein-waal.de abgerufen am: 11.09.2018

  • hsrw/controlling/zweithoererschaft.txt
  • Zuletzt geändert: 2018/09/26 12:07
  • von Martens, Jana