hsrw:controlling:testat

Der Begriff stammt vom lateinischen Wort testatum ab und bedeutet so viel wie bezeugen, bescheinigen, beglaubigen. In der Rahmenprüfungsordnung der Hochschule Rhein-Waal ist ein Testat wie folgt definiert:

§ 20

(1) Durch Testat werden insbesondere Leistungen im Rahmen von Übungen, Praktika oder Seminaren bescheinigt. Das Testat wird ausgestellt, wenn die oder der Studierende nachgewiesen hat, dass sie oder er die vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten anzuwenden weiß und die fachspezifischen Methoden eingeübt hat. Das Testat wird von der oder dem für die jeweilige Lehrveranstaltung verantwortlichen Lehrenden ausgestellt.

(2) Die Leistungskontrollen bei einem Testat sind nicht formalisiert und unterliegen keinem Anmelde- und Zulassungsverfahren.

(3) Zum Nachweis der verlangten Leistungen können zum Beispiel Versuchsprotokolle, schriftliche Auswertungen, Berechnungen, Programmierübungen, Konstruktionen, zeichnerische Entwürfe und Skizzen, Referate sowie mündliche Fachgespräche dienen.

(4) Testate werden nicht benotet und sind unbegrenzt wiederholbar.

Externe Verweise

https://www.hochschule-rhein-waal.de abgerufen am: 11.09.2018

  • hsrw/controlling/testat.txt
  • Zuletzt geändert: 2018/09/26 11:50
  • von Martens, Jana