hsrw:controlling:studentische_hilfskraefte

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 ===== Studentische Hilfskräfte ===== ===== Studentische Hilfskräfte =====
  
-An deutschen Hochschulen ist die Beschäftigung von Studiereden in gewissen Bereichen üblich. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Bezug auf den BAT festgestellt, dass studierende Beschäftigte nicht automatisch wegen ihre Studierendenstatus studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte sind. Vielmehr muss sich dies auch in entsprechenden wissenschaftsnahen Arbeitsinhalten widerspiegeln.  +An deutschen Hochschulen ist die Beschäftigung von [[Studierende|Studierenden]] in gewissen Bereichen üblich. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Bezug auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BATfestgestellt, dass studierende Beschäftigte nicht automatisch wegen ihres Studierendenstatus studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte sind. Vielmehr muss sich dies auch in entsprechenden wissenschaftsnahen Arbeitsinhalten widerspiegeln. 
- +
-Die Beschäftigungsgruppe studentische Hilfskräfte bezeichnet Beschäftigte, zu deren Aufgaben es gehört, das hauptberufliche wissenschaftliche Personal in Forschung und Lehre sowie bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu unterstützen.     +
  
 +Die Beschäftigungsgruppe studentische Hilfskräfte bezeichnet [[Beschäftigte]], zu deren Aufgaben es gehört, das hauptberufliche wissenschaftliche Personal in Forschung und Lehre sowie bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu unterstützen.
  
 +Die Beschäftigung von studentischen oder wissenschaftlichen Hilfskräften ist nur dann zulässig, wenn sie an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind.      
  
  
 === Vertrag über gute Beschäftigungsbedingungen für das Hochschulpersonal === === Vertrag über gute Beschäftigungsbedingungen für das Hochschulpersonal ===
  
-Artikel 3+**Artikel 3** 
 Beschäftigungsbedingungen studentischer Hilfskräfte Beschäftigungsbedingungen studentischer Hilfskräfte
 +
 (1) Die Hochschule setzt studentische Hilfskräfte grundsätzlich nur für Dienstleistungen in (1) Die Hochschule setzt studentische Hilfskräfte grundsätzlich nur für Dienstleistungen in
 Forschung und Lehre und hiermit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten ein. Studentische Forschung und Lehre und hiermit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten ein. Studentische
 Hilfskräfte wirken unterstützend bei der Zuarbeit für die Forschung sowie für Hilfskräfte wirken unterstützend bei der Zuarbeit für die Forschung sowie für
 Tätigkeiten aus dem Umfeld von Forschung und Lehre mit, beispielsweise durch die Unterstützung Tätigkeiten aus dem Umfeld von Forschung und Lehre mit, beispielsweise durch die Unterstützung
-bei der Durchführung von Lehrveranstaltungen, Kolloquien, Tagungen, Übungen,+bei der Durchführung von [[Lehrveranstaltung|Lehrveranstaltungen]], Kolloquien, Tagungen, Übungen,
 Exkursionen und Fachpraktika, die Betreuung studentischer Arbeitsgruppen und die Exkursionen und Fachpraktika, die Betreuung studentischer Arbeitsgruppen und die
-Auswahl und Zusammenstellung des Materials für Lehrveranstaltungen.+Auswahl und Zusammenstellung des Materials für [[Lehrveranstaltung|Lehrveranstaltungen]]. 
 (2) Beschäftigungsoptionen für studentische Hilfskräfte sind in der Regel hochschulöffentlich (2) Beschäftigungsoptionen für studentische Hilfskräfte sind in der Regel hochschulöffentlich
 bekannt zu geben. bekannt zu geben.
-3+
 (3) Weitergehende Regelungen zu den Beschäftigungsbedingungen studentischer Hilfskräfte, (3) Weitergehende Regelungen zu den Beschäftigungsbedingungen studentischer Hilfskräfte,
 die für diese günstiger sind, bleiben unbenommen. Als studentische Hilfskräfte sollen die für diese günstiger sind, bleiben unbenommen. Als studentische Hilfskräfte sollen
-nur Studierende beschäftigt werden, welche in dem ihrer Hilfskrafttätigkeit zugeordneten +nur [[Studierende]] beschäftigt werden, welche in dem ihrer Hilfskrafttätigkeit zugeordneten 
-Fach noch keinen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erworben haben.+Fach noch keinen berufsqualifizierenden [[Studienabschlüsse|Hochschulabschluss]] erworben haben.
    
 === Siehe auch === === Siehe auch ===
-  * [[hsrw:controlling:_____|Begriff - DETAILIERTE_LINK_BESCHREIBUNG_DER_SCHÖNEN_BEGRIFFE]] +  * [[Beschäftigte]] 
-  * [[hsrw:controlling:_____|BegriffOhneBeschreibung]]+  * [[Studentische Aushilfen]]
  
 === Externe Verweise === === Externe Verweise ===
-[[http://example.com|Externer Link1]] abgerufen am: DD.MM.JJJJ +[[https://www.mkw.nrw/fileadmin/Medien/Dokumente/Hochschule/Vertrag_%c3%bcber_gute_Besch%c3%a4ftigungsbedingungen.pdf|Vertrag 
-\\  +über gute Beschäftigungsbedingungen für das Hochschulpersonal]] abgerufen am: 19.09.2018  
-[[http://example.com|Externer Link2]] abgerufen am: DD.MM.JJJJ +
-\\ +
  • hsrw/controlling/studentische_hilfskraefte.1537329544.txt.gz
  • Zuletzt geändert: 2018/09/19 05:59
  • von Martens, Jana