hsrw:controlling:studentische_aushilfen

An deutschen Hochschulen ist die Beschäftigung von Studierenden in gewissen Bereichen üblich. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Bezug auf den Bundes-Angestelltentarivvertrag (BAT) festgestellt, dass studierende Beschäftigte nicht automatisch wegen ihres Studierendenstatus studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte sind. Vielmehr muss sich dies auch in entsprechenden wissenschaftsnahen Arbeitsinhalten widerspiegeln.

Die Beschäftigungsgruppe studentische Aushilfe bezeichnet also die Beschäftigung von Studierenden außerhalb von Forschung und Lehre und wird mit Entgeltgruppe 2 vergütet. Entsprechende Aufgaben liegen im Bereich außerhalb der Wissenschaft.

Die Beschäftigung von studentischen Aushilfen ist auch zulässig, wenn die Studierenden an einer Hochschule in einem anderen EU-Staat für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind.

Siehe auch

  • hsrw/controlling/studentische_aushilfen.txt
  • Zuletzt geändert: 2020/04/02 08:15
  • von Sweeren, Hannah