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+ | ===== Testat ===== | ||
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+ | In der Rahmenprüfungsordnung der Hochschule Rhein-Waal ist ein Testat wie folgt definiert: | ||
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+ | === § 20 === | ||
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+ | (1) Durch Testat werden insbesondere Leistungen im Rahmen von Übungen, Praktika | ||
+ | oder Seminaren bescheinigt. Das Testat wird ausgestellt, | ||
+ | nachgewiesen hat, dass sie oder er die vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten | ||
+ | anzuwenden weiß und die fachspezifischen Methoden eingeübt hat. Das Testat wird von der | ||
+ | oder dem für die jeweilige Lehrveranstaltung verantwortlichen Lehrenden ausgestellt. | ||
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+ | (2) Die Leistungskontrollen bei einem Testat sind nicht formalisiert und unterliegen | ||
+ | keinem Anmelde- und Zulassungsverfahren. | ||
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+ | (3) Zum Nachweis der verlangten Leistungen können zum Beispiel Versuchsprotokolle, | ||
+ | schriftliche Auswertungen, | ||
+ | zeichnerische Entwürfe und Skizzen, Referate sowie mündliche Fachgespräche dienen. | ||
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+ | (4) | ||
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+ | === Externe Verweise === | ||
+ | [[https:// | ||
+ | e_ueberarbeitung_nach_senatsbeschluss_reinfassung_20180123_wma_nichtamt.pdf]] abgerufen am: 11.09.2018 | ||